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BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93
Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols
Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
Anhaltspunkte dafür, es habe keinen Zweifel gehabt, daß der Angeklagte trotz verminderter Einsichtsfähigkeit jedenfalls Unrechtsbewußtsein hatte (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2544 ) und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit somit ausschließlich auf einer verminderten Steuerungsfähigkeit beruht, lassen sich auch an Hand der übrigen Urteilsfeststellungen nicht treffen. - BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90
Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen …
Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91). - BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85
Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer …
Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91). - BGH, 21.03.1990 - 4 StR 114/90
Anforderungen an gerichtliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration - …
Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91).