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   BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94   

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BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94 (https://dejure.org/1994,9739)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1994 - 4St RR 147/94 (https://dejure.org/1994,9739)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - 4St RR 147/94 (https://dejure.org/1994,9739)
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    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

 
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  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 136/93

    Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Alkohols

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
    Anhaltspunkte dafür, es habe keinen Zweifel gehabt, daß der Angeklagte trotz verminderter Einsichtsfähigkeit jedenfalls Unrechtsbewußtsein hatte (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2544 ) und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit somit ausschließlich auf einer verminderten Steuerungsfähigkeit beruht, lassen sich auch an Hand der übrigen Urteilsfeststellungen nicht treffen.
  • BGH, 24.09.1990 - 4 StR 392/90

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Strafbarkeit wegen vorsätzlichen

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91).
  • BGH, 17.12.1985 - 4 StR 665/85

    Einsicht - Seelische Störung - Strafmilderung - Anforderungen an Erklärung einer

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91).
  • BGH, 21.03.1990 - 4 StR 114/90

    Anforderungen an gerichtliche Berechnung der Blutalkoholkonzentration -

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1994 - 4St RR 147/94
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsichtsfähigkeit gefehlt hat, dies aber dem Angeklagten vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1986, 264 m.w.Nachw.; NStZ 1990, 333/334; NStZ 1991, 31/32; BayObLG, Beschluß vom 13.6.1991 - RReg 4 St 93/91).
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